RE: Rechtsprechungen

#16 von Dreieich , 31.08.2018 18:14

Die Neuerungen zum 1. September greifen tiefer in die Taschen der Bürger mit Auto.
Neuberechnung der Kfz-Steuer
Neuer Abgastest mit Folgen für Neuwagenkäufer: WLTP (Worldwide harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) heißt das realitätsnähere Prüfverfahren, das nun den Verbrauch und CO2-Ausstoß von Autos ermittelt.
Die WLTP-Norm gilt für alle Neuzulassungen. Mit ihr steigen auch die offiziellen Emissionswerte. Da die Kfz-Steuer aus Hubraum und CO2-Ausstoß berechnet wird, müssen Neuwagenkäufer mit einem höheren Beitrag rechnen - im zweistelligen Bereich pro Jahr.

Immerhin neue Schadstoffklasse für Neufahrzeuge
Schadstoffklasse 6c heißt die neue Abgasnorm, die Neufahrzeuge fortan erfüllen müssen. Viele Benziner mit Direkteinspritzung brauchen dafür einen Partikelfilter. Auch die meisten Dieselfahrzeuge werden die neuen Stickoxid-Grenzwerte nach Expertenmeinung nur mit einer SCR-Abgasreinigungsanlage (Adblue) einhalten können.

Dreieich  
Dreieich
Beiträge: 12
Punkte: 16
Registriert am: 08.08.2017


RE: Rechtsprechungen

#17 von Hein ( gelöscht ) , 06.11.2018 19:04

EuGH-Urteil: Urlaubstage können vererbt werden

Erben können Ausgleichszahlungen für nicht genommenen Urlaub eines Gestorbenen von dessen ehemaligen Arbeitgeber verlangen.
Dies gelte auch dann, wenn nationales Recht diese Möglichkeit - wie in Deutschland- ausschließt.


Hintergrund sind 2 Klagen von Witwen in Deutschland. Sie fordern Ausgleich für bezahlten Jahresurlaub, den die Ehemänner infolge Tod nicht genommen hatten.
Das BAG rief darauf den EuGH an.

Warum? Weil die Klägerinnen und ihre Ehemänner keine Deutschen im eigentlichen Sinn waren, sondern Zugewanderte.
Für mich persönlich wieder ein Zeichen der Abzocke die Ausländer gegen Deutschland.
Wenn hiesiges deutsches Recht bestimmte Dinge nicht vorsieht, dann ist dies so und wenn Zugewanderten das nicht gefällt können sie ja wieder zurück in ihre Heimat.

Hein

RE: Rechtsprechungen

#18 von Arkona ( gelöscht ) , 06.11.2018 19:14

Aber der EuGH geht noch weiter.
Ein Urlaubsanspruch verfällt nicht.

Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf gem. EuGH nicht automatisch deshalb verfallen, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat.
Das darf nach EU-Recht nur dann geschehen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er seinen Angestellten die Chance gegeben hat, den Urlaub zu nehmen.


Nach deutschem Recht erlischt der Anspruch auf bezahlen Jahresurlaub in der Regel mit dem Ende des Arbeitsjahres, falls kein Urlaubsantrag gestellt wurde.
Das Urteil erging im Zusammenhang mit dem oben genannten und jeder Arbeitnehmer in D wird wohlwollend zur Kenntnis nehmen, dass bisherige deutsche Urlaubsregelungen gegen EU-Recht verstoßen.
Dank der Klagen der Witwen.

Arkona

RE: Rechtsprechungen

#19 von Lutger , 14.11.2018 23:06

... ist oft Unrecht- oder ?

Ein interessanter Artikel in der MOZ zu Geschwindigkeitsbeschränkung und Blitzer:
https://www.moz.de/artikel-ansicht/dg/0/1/1644118/


 
Lutger
Beiträge: 80
Punkte: 108
Registriert am: 22.02.2016


RE: Rechtsprechungen

#20 von Elektron , 14.11.2018 23:10

So ist noch viel Altwissen-Aberglaube im Umlauf. Wie auch;
jede Kreuzung oder Einfahrt hebt automatisch alle vorherigen Tempolimits auf

Inzwischen sagen die Regelungen:

Nein, jedenfalls nicht ohne weiteres...!. Beim Zeichen 274 handelt es sich um ein sog. "Streckenverbotszeichen".
Die Festlegung, dass ein Streckenverbot auch generell über eine Kreuzung oder Einmündung hinaus gilt, ist allerdings nur zutreffend, wenn es sich um dieselbe Straße bzw. um die Fortführung einer Strecke handelt.

Streckenverbot enden unter vier Bedingungen:
durch Aufhebungszeichen 278 bis 282, Darstellung der Zeichen siehe hier
durch Anzeige der Streckenlänge gem. Zusatzschild, z.B. "800 m"
durch das Ende einer angezeigten Gefahr, sofern Zeichen 274 in Kombination mit einem Gefahrzeichen angebracht ist (am gleichen Pfosten).
an Ortstafeln (Zeichen 310, § 42 Abs. 3 StVO)

So das manch Autofahrer erfolglos zu Gericht zieht weil er nach einer einmündenden Seitenstrasse wieder Gas gab und prompt den Blitzer aktivierte,

Da denken sich Beamte jedes Jahr neue Schikanen für Autofahrer aus. Zum Teil auch um immer neue Gründe zu finden um due klammen Staatskassen mit Bußgeldern zu füllen,
Sie brauchen halt die Kohle für BER und Elbphilharmonie und S21 und die vielen anderen öffentlichen Milliardengräber.

 
Elektron
Beiträge: 11
Punkte: 15
Registriert am: 15.03.2018


RE: Rechtsprechungen

#21 von Elektron , 14.11.2018 23:13

Kreuzungen heben Streckenverbote nicht auf!

So ähnlich ist es mir in Berlin auch schon ergangen

u.a. Oberlandesgericht Hamm (VerkMitt 1996 Nr. 23 und Az. 2 Ss OWi 524/01)

Diese klare Linie wird bei der Fahrprüfung längst so angewendet; der TÜV Rheinland hat schon 1990 darauf hingewiesen, dass der Kandidat immer auf die Aufhebung eines Streckenverbotes durch ein Verkehrszeichen achten muss.

Manches Gerichtsurteil geht sogar noch weiter. So wurde ein Autofahrer verurteilt, der in eine Straße außerorts eingebogen war und dort mit über 100 km/h fuhr, obwohl nur 70 km/h erlaubt waren. Er konnte das Verkehrszeichen jedoch beim Einbiegen nicht gesehen haben, weil es dort fehlte. Dem Autofahrer wurde vor Gericht aber nachgewiesen, dass er ortsansässig war und diese Strecke regelmäßig in der Richtung befuhr, in der das Tempolimit vor der Kreuzung stand. Somit hätte ihm das Verbot bekannt sein müssen, und der Tempoverstoß war ihm voll anzulasten.

Natürlich gibt es eine Schmerzgrenze, denn man kann ja nicht endlos auf Verdacht weiterfahren. Wenn der Geduldsfaden nach etwa 2 Kilometern und mehreren Kreuzungen reißt, kann dem Kraftfahrer kein Vorwurf mehr gemacht werden, dass er das Verbot als beendet ansieht.

Leider gibt es hierzulande von den unvollständig beschilderten Kreuzungen noch jede Menge, und die Verwaltungen reagieren häufig nicht auf entsprechende Hinweise. Einen solchen Mangel zu beseitigen kostet schließlich Geld...

 
Elektron
Beiträge: 11
Punkte: 15
Registriert am: 15.03.2018


RE: Rechtsprechungen

#22 von Hanns , 06.04.2019 15:09

Richter entschuldigt sich beim Angeklagten

In Köln endete eine Berufungsverhandlung wegen Widerstands gegen Vollsteckungsbeamte mit einem erneuten Freispruch des Angeklagten. Der Richter machte den Polizisten im Prozess schwere Vorwürfe. Die beiden Beamten sollen den 27 Jahre alten Angeklagten ins Gesicht geschlagen sowie getreten und beleidigt haben. Gegen den Willen des jungen Mannes sei eine Blutprobe genommen worden und schließlich sei er nachts und beinahe unbekleidet aus dem Polizeirevier entlassen worden. Das berichteten mehrere Medien übereinstimmend.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem 27-Jährigen hingegen vorgeworfen, sich gegenüber den Polizisten gewalttätig verhalten zu haben. Er soll sich so aggressiv verhalten haben, dass er von den beiden Polizisten unter Anwendung eines Schlags ins Gesicht sowie mit Hand- und Fußfesseln in Gewahrsam genommen werden musste.
Dem folgte der Richter am Kölner Landgericht nicht. In dem Verfahren waren an vier Verhandlungstagen 20 Zeugen gehört worden. Der Richter sprach schließlich in seiner Entscheidung von Körperverletzung und Freiheitsberaubung vonseiten der Polizisten. Er sagte den Berichten zufolge wörtlich: „Ich schäme mich für diesen Staat.“ - und entschuldigte sich bei dem Angeklagten.“

Die Vorfälle hatten sich am 3. Juli 2016, am Christopher Street Day, im Toilettenvorraum eines Schnellrestaurants am Kölner Hauptbahnhof zugetragen. Im Mai vergangenen Jahres wurde der 27-Jährige bereits einmal freigesprochen, nun wurde auch die Berufung der Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten verworfen.
Für die Polizisten könnte das Verfahren Folgen haben: Unmittelbar nach dem Urteil informierte das Landgericht Köln dem Kölner Stadt-Anzeiger zufolge das Oberlandesgericht und das Justizministerium. Demnach laufen in der Sache bereits wieder Ermittlungen gegen mehrere Polizeibeamte. Zuvor waren diese nach Auskunft der Staatsanwaltschaft „mangels hinreichenden Tatverdachts“ eingestellt worden.

Hanns  
Hanns
Beiträge: 52
Punkte: 100
Registriert am: 21.02.2016


RE: Rechtsprechungen

#23 von Hartmut , 14.05.2019 11:46

EU-Staaten müssen Arbeitgeber zu Arbeitszeiterfassung verpflichten
Das hat der Europäische Gerichtshof in einem wegweisenden Urteil erklärt. Dadurch soll kontrolliert werden können, ob Arbeitnehmer ihre Ruhezeiten einhalten.
Die Mitgliedstaaten der EU müssen die Arbeitgeber verpflichten, Systeme zur Arbeitszeiterfassung einzurichten. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg
entschieden. Die Entscheidung stärkt die rechtliche Situation der Arbeitnehmer. Mit der Arbeitszeiterfassung soll kontrolliert werden, wie viele Überstunden Beschäftigte leisten und ob sie die rechtlich vorgeschriebenen Ruhezeiten bekommen.

Hartmut  
Hartmut
Beiträge: 24
Punkte: 44
Registriert am: 24.02.2016


RE: Rechtsprechungen

#24 von Regenbogen , 22.05.2019 16:25

BGH-Urteil zu Eigenbedarf: Härtefälle sehr genau prüfen
Gerichte müssen Kündigungen wegen Eigenbedarfs genau anschauen und prüfen, ob ein Härtefall vorliegt. Das haben die Karlsruher Richter entschieden. Das Urteil hat Folgen für Mieter und Eigentümer.

Bei Eigenbedarfskündigungen dürfen Gerichte nicht pauschal urteilen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschieden.
Die Gerichte müssten genau hinschauen, ob ein Härtefall vorliege, und in bestimmten Fällen einen Gutachter heranziehen - nämlich dann, wenn der Mieter eine Verschlechterung seiner Gesundheit mit ärztlichem Attest geltend macht.


Die höchsten deutschen Zivilrichter hoben mit der Entscheidung zwei Urteile auf, in denen Gerichte aus BGH-Sicht nicht gründlich genug geprüft hatten.

In einem Fall war ein Familienvater, der Eigenbedarf angemeldet hatte, mit seiner Revision erfolgreich (VIII ZR 180/18). Das heißt aber nicht unbedingt, dass er seinen Eigenbedarf durchsetzen kann.
Er hatte einer 80 Jahre alten Mieterin gekündigt, die seit 45 Jahren in einer Berliner Wohnung lebt. Grund: Die junge Familie des Eigentümers braucht selbst mehr Platz.
Das Berliner Landgericht hatte zwar den Eigenbedarf der Familie bestätigt - die Seniorin konnte aber wegen der langen Wohndauer und einer attestierten Demenz trotzdem in ihrem Zuhause bleiben.
Ob die alte Dame nun raus muss, hängt davon ab, ob sie in einem neuen Prozess negative gesundheitliche Folgen bei einem Umzug nachweisen kann.

Im zweiten Fall entschied der BGH zugunsten von zwei Mietern einer Doppelhaushälfte in Kabelsketal (Sachsen-Anhalt). Hier war die Vorinstanz der Ansicht, ein Umzug sei den Mietern trotz verschiedener schwerer Krankheiten zumutbar. Dagegen wehrten sie sich erfolgreich bis vor den BGH (VIII ZR 167/17).
Das Urteil des Landgerichts Halle wurde aufgehoben und zur Neuverhandlung an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Auch hier muss ein neuer Prozess die Auswirkungen eines Umzugs auf die kranken Mieter klären. (dpa/ank)

Regenbogen  
Regenbogen
Beiträge: 8
Punkte: 16
Registriert am: 22.05.2019


RE: Rechtsprechungen

#25 von Maxim , 06.06.2019 15:23

BGH: Bei Arznei auf Rezept sind auch kleine Apotheken-Geschenke tabu
In Verbindung mit verschreibungspflichtigen Medikamenten sind Werbegeschenke und Rabattgutscheine in Zukunft absolut tabu. Der Bundesgerichtshof schiebt hier den Apotheken einen Riegel vor.
Apotheken-Kunden mit Rezept vom Arzt dürfen zum Medikament auch keine Kleinigkeiten im Centbereich mehr dazubekommen. Das 2013 verschärfte Verbot solcher Werbegeschenke sei eindeutig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Auch "geringwertige Werbegaben" seien ein spürbarer Verstoß gegen Preisvorschriften und damit wettbewerbswidrig.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel müssen in Deutschland überall gleich viel kosten. Mit Kundenpräsenten oder Rabattgutscheinen unterlaufen Apotheker diese Preisbindung.
Wettbewerb bei rezeptfreien Medikamenten ist dagegen erwünscht

Maxim  
Maxim
Beiträge: 8
Punkte: 16
Registriert am: 06.06.2019


RE: Rechtsprechungen

#26 von saufnix , 13.09.2019 22:18

Mann stirbt nach Sex auf Geschäftsreise: Arbeitsunfall
Nach einem Seitensprung während einer Dienstreise ist der Franzose an einem Herzinfarkt gestorben. Ein Gericht wertete den Vorfall als Arbeitsunfall: Die Familie erhält jetzt hohe Entschädigungen.
Gilt ein Herzinfarkt aufgrund eines Seitensprungs als Arbeitsunfall? Einem französischen Gericht zufolge schon – wenn er während einer Geschäftsreise passiert. Der Ingenieur Xavier X. war für das Eisenbahnunternehmen TSO im französischen Département Loiret südlich von Paris unterwegs.

Dort lernte er an einem Abend eine Einheimische kennen – und betrog mit ihr seine Frau. Mit Folgen: Kurz nach dem Sex wurde der Mann tot in seinem Hotelzimmer gefunden.

Die entsprechenden Behörden deklarierten den Vorfall vom Februar 2013 als Arbeitsunfall, eine Entscheidung, die danach mehrfach von Gerichten bestätigt wurde. 2016 entschied beispielsweise ein Gericht, dass eine „sexuelle Begegnung ein Akt des normalen Lebens“ sei, vergleichbar mit „duschen und essen“. Der Arbeitgeber hatte mehrfach gegen die Entscheidungen angekämpft – aber immer verloren.

Die Firma argumentierte, dass der Herzinfarkt nicht im Zusammenhang mit seiner Arbeit passiert sei, auch wenn Xavier dienstlich unterwegs gewesen sei. Die Richter entschieden aber: Solange ein Arbeitnehmer für die Arbeit verreist ist, hat der Arbeitgeber die Verantwortung. Unabhängig davon, was die Person während oder außerhalb der Arbeitszeiten unternimmt.

Für die Familie des Verstorbenen bedeutet das eine Menge Geld. Wie die „Daily Mail“ bereichtet, erhalten seine Frau sowie seine Kinder bis zu 80 Prozent seines Gehalts – solange, bis Xavier in Rente gegangen wäre. Danach stünden ihnen auch Rentenzahlungen zu.

 
saufnix
Beiträge: 11
Punkte: 15
Registriert am: 18.11.2015


RE: Rechtsprechungen

#27 von Frechdachs , 02.10.2019 16:26

neue Brillengläser nicht erstattet
Entscheidung des Bundessozialgericht

Sozialhilfebeziehern wird die Reparatur einer Brille grundsätzlich erstattet.

Der Kläger hatte die Übernahme der Reparatur für seine Weitsichtbrille beantragt.
Das Sozialamt von Reutlingen lehnte diese jedoch ab.
Dieser Entscheidung folgte auch das BSG.
Der Austausch der Gläser komme einer Neuanschaffung einer Brille gleich. Die Kosten hierfür seien im Regelsatz/Regelbedarf bereits enthalten.

Ich wünsche diesen Geldsäcken am Gericht, dass sie einmal mit solch mickrigen Regelbeträgen auskommen sollen und das sie davon auch noch das alles anschaffen sollen was angeblich an Anschaffungen auch noch mit dem Regelbedarf abgedeckt sein soll.
In welcher Welt leben diese öffentlich Bediensteten eigentlich `?

Frechdachs  
Frechdachs
Beiträge: 5
Punkte: 5
Registriert am: 14.09.2019


RE: Rechtsprechungen

#28 von Heinz , 12.02.2020 21:51

.. ist oft Unrecht- oder ?

Ein interessanter Artikel in der MOZ zu Geschwindigkeitsbeschränkung und Blitzer:
https://www.moz.de/artikel-ansicht/dg/0/1/1644118/

 
Heinz
Beiträge: 22
Punkte: 46
Registriert am: 24.02.2016


RE: Rechtsprechungen

#29 von rudi ratlos , 16.02.2020 00:22

Sozialhilfeträger springen dann ein, wenn jemand im Alter seine Pflege nicht alleine bezahlen kann. Doch der Staat kann auch Geld von Angehörigen zurückfordern, das sie zum Aufbau von Kapital erhalten. Das bestätigt ein aktuelles Urteil.

kleine Geldgeschenke der Großmutter an den Enkel, damit sich dieser „einmal den Führerschein finanzieren“ kann, kommen in vielen Familien vor. Nun bringt das Oberlandesgericht Celle solche Konstruktionen ins Wanken.
Einem Urteil vom Donnerstag zufolge sollen regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau zurückgefordert werden können, wenn der Schenker selbst auf staatliche Leistungen angewiesen ist. In solchen Fällen sieht das Gesetz vor, dass der Anspruch auf Rückforderung auf den Sozialhilfeträger übergeht (Az. 6 U 76/19).

Dem Grunde nach können Schenkungen nach Paragraph 534 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur in Ausnahmefällen widerrufen oder zurückgefordert werden: Wenn der Schenker mittellos wird und zuvor getätigte Schenkungen keiner sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen. Gerade eine solche „privilegierte Schenkung“ verneinte der Senat aber gerade.
Im Ausgangsfall hatte eine Großmutter für ihre beiden Enkel ein jeweils auf die Dauer von 25 Jahren angelegtes Sparkonto eröffnet und jeden Monat über 11 beziehungsweise 9 Jahre 50 Euro eingezahlt. Die Rente der Frau betrug 1250 Euro. Als sie in eine Pflegeeinrichtung musste, waren die Zahlungen schon eingestellt. Die anteiligen Kosten für ihre Unterbringung konnte sie nicht zahlen. Der Sozialträger sprang ein und klagte von den Enkeln die eingezahlten Beträge der vergangenen Jahre ein.

Laut Urteil sprechen die Regelmäßigkeit und der Zweck zum Kapitalaufbau gegen ein übliches „Taschengeld“. Für den Rückforderungsanspruch komme es auch nicht darauf an, ob es für die Großmutter mit Beginn der Zahlungen absehbar gewesen sei, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde, erklärten die Richter. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die beklagten Enkel können noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

rudi ratlos  
rudi ratlos
Beiträge: 5
Punkte: 13
Registriert am: 14.02.2020


RE: Rechtsprechungen

#30 von MZ-Fahrer , 03.03.2020 17:17

Blitzer-Apps
Ab März gilt das vom Bundesrat beschlossene Gesetz, über die Nutzung von so genannten Blitzer-Apps in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – Diese gelten nun als illegal. Das Benutzen kann mit Strafbußen und sogar einem Punkt in Flensburg bestraft werden. Dennoch gibt es noch viele Lücken, die die Gesetzeslage verzerren.

Ab dem ersten März gilt das neue Gesetz, welches am 14.02.20 in der StVO aufgenommen wurde. Es behandelt den spezifischen Aspekt von Apps oder von Funktionen im Navigationssystem, welche Blitzer identifizieren können. Bisher waren nur Geräte verboten, die ausschließlich dieser Nutzung galten, wie beispielsweise Radarwarner oder Störsender. Darunter fielen keine Smartphones. Sie gehörten eher zur undefinierten Grauzone, schreibt das Münchner Regionalblatt „tz“.
Der Bundesrat fügte dem bisher bestehenden Paragrafen §23 den folgenden Absatz hinzu:
„Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.“

Die Strafe für das Entdecken eines genutzten Blitzer-Apps betrüge laut der „tz“ ein Bußgeld von 75 Euro. Auch ein Punkt in Flensburg würde damit einher gehen. Ein Entzug von Radwarngeräten und Störsendern gehört ebenfalls dazu, nicht aber der von Mobiltelefonen. Da ihre Nutzung nicht ausschließlich dem Erkennen von und dem Warnen vor Blitzern gilt, können diese in Besitz des Fahrers bleiben.

Vielzahl an offenen Fragen
Obwohl nun der Bundesrat klärte, dass das Benutzen von Blitzer-Apps illegal ist, bleiben viele Fragen unbeantwortet. So werden nur diejenigen bestraft, die während der Fahrt eine dieser Apps nutzen und dabei erwischt werden. Das Herunterladen oder Installieren dieser Blitzer-Apps soll laut der „tz“ jedoch legal bleiben. Auch wurde die Erlaubnis der Benutzung von Blitzer-Apps vom Beifahrer nicht eingeschränkt. Der Paragraf §23 bezieht sich ausschließlich auf den Autoführer – Erwähnungen über andere Personen im Auto werden nicht getätigt.
Generell müsse die Praxis der Durchsetzung dieses Verbots hinterfragt werden, so die „tz“. Eine weitere Problematik stellt sich nämlich in den Raum, wenn man über die Beweisführung dieser Straftat nachdenkt. Die Polizei habe kein Recht ohne unbegründeten Verdacht ein Fahrzeug oder dar ein Smartphone zu durchsuchen. Erst bei einem Anfangsverdacht – so beispielsweise eine Benachrichtigung oder ein Signalton einer Blitzer-App – könne ein Polizist das Smartphone sicherstellen.
Auch bleiben die Radioankündigungen und die Ankündigungen von der Polizei selbst von dieser Regelung unberührt.

MZ-Fahrer  
MZ-Fahrer
Beiträge: 12
Punkte: 40
Registriert am: 24.02.2016


   

Verfehlte dtsch. Wirtschaftspolitik
Aktuelle Nachrichten

Xobor Forum Software von Xobor
Datenschutz