RE: Rechtsprechungen

#31 von Ole , 18.08.2020 18:32

Bundesverfassungsgericht:
„Containern“ - ( also Rettung von Lebensmittel aus den Abfalltonnen des Handels )
darf laut Bundesverfassungsgericht:

als Diebstahl bestraft werden

Es wird Zeit, das wir die Politik in diesem Land, als das benennen was es ist.... ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit !

 
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RE: Rechtsprechungen

#32 von Lisa , 18.08.2020 19:36

Aber dann sowas
Unglaublich traurig!
Auf den abgeernteten Feldern werden die Zucchini, die der Norm nicht entsprechen, einfach liegen gelassen. Es sind Massen!!
Ein Land in dem wir Gut und gerne Leben !!!
Ich könnt so kotzen


Angefügte Bilder:
zuchiniernte.jpg  
 
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RE: Rechtsprechungen

#33 von Marion , 15.10.2020 14:53

Familie aus NRW kippt Beherbergungsverbot in Baden-Württemberg - und fährt nach Gerichtserfolg in Urlaub
Eine Familie, die per Eilantrag vor dem Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg das dortige Beherbergungsverbot gekippt hat, tritt nun ihren Urlaub im Kreis Ravensburg an. Das sagte die Anwältin der Familie, Elisabeth Rahe, der Deutschen Presse-Agentur. Die Familie sei bei dem Urlaub in einer Ferienwohnung unter sich und in keinem Hotel, betonte die Anwältin.

Die Antragsteller hatten laut Gericht für die Zeit vom 16. Oktober 2020 bis zum 23. Oktober 2020 einen Urlaub im Kreis Ravensburg gebucht. Am 10. Oktober 2020 wurde im Kreis Recklinghausen, in dem die Familie wohnt, der Neuinfektions-Wert von 50 überschritten. Damit gilt der Kreis seitdem als Risikogebiet.

Die Urlauber aus NRW argumentierten gegenüber dem Gericht unter anderem, die Vorlage eines negativen Corona-Tests diskriminiere Gäste aus Regionen mit schlechten Testkapazitäten und Familien. Sie hätten es nicht geschafft, ein Testergebnis innerhalb von weniger als 72 Stunden zu erlangen - wobei es nur 48 Stunden alt sein darf. Weiterhin müsse der Test privat bezahlt werden und belaste die Antragsteller mit ihren drei Kindern erheblich.


Der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg hat das dortige Beherbergungsverbot wegen Unverhältnismäßigkeit vorläufig außer Vollzug gesetzt. Nach einer am Donnerstag in Mannheim veröffentlichten Entscheidung zu einem Eilantrag greift das Beherbergungsverbot in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Freizügigkeit ein und ist daher voraussichtlich verfassungswidrig.


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#34 von Polasoft , 20.01.2021 22:39

Rheinland-Pfalz & Saarland
Gericht kippt Corona-Kontaktbeschränkungen unter Angehörigen


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RE: Rechtsprechungen

#35 von Lisa , 23.01.2021 00:20

Urteil
1. Deutsches Gericht bestätigt, dass die Corona-Maßnahmen unverhältnismäßig und damit NICHT Rechtens sind und gegen das Grundgesetz verstoßen.
Wer weiß wie lange das auf Youtube noch steht.
Wer das gehört hat, weiß wie sehr sie uns hinter die Fichte geführt haben, weiß wie sehr sie vielen, vielen Menschen in diesem Land geschadet haben. Anders kann man das nicht nennen.

https://www.youtube.com/watch?v=-hFdRSagaEs



Weimar: Amtsgericht hält Corona-Kontaktverbot für verfassungswidrig
Stand: 20. Januar 2021, 15:51 Uhr

Das Amtsgericht Weimar hält das allgemeine Kontaktverbot in der Thüringer Corona-Verordnung vom vergangenen Frühjahr für verfassungswidrig. Das hat das Gericht im Rahmen eines Bußgeldverfahrens entschieden. Hintergrund ist, dass Ende April vergangenen Jahres ein Mann zusammen mit sieben weiteren Personen im Hof eines Wohnhauses in Weimar Geburtstag gefeiert hatte. Nach der kurz zuvor beschlossenen Verordnung war der gemeinsame Aufenthalt nur mit höchstens einer haushaltsfremden Person erlaubt.

Kontaktverbot verletzt Menschenwürde
Die Stadt verhängte sechs Monate später einen Bußgeldbescheid gegen den Mann. Laut dem Amtsgericht war das aber verfassungswidrig, da in der Verordnung des Landes eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage fehle. Zum anderen verletze das Kontaktverbot die in Artikel 1 des Grundgesetzes garantierte Menschenwürde. Ein solches Kontaktverbot sei nur mit der Menschenwürde vereinbar, wenn es einen Notstand gebe, bei dem das Gesundheitssystem drohe zusammenzubrechen.
Das Urteil des Amtsgerichtes Weimar ist noch nicht rechtskräftig und auch nicht allgemeingültig. Wie das Gericht weiter mitteilte, darf bei Rechtsverordnungen, die nicht vom Bundestag oder von einem Landtag beschlossen wurden, jedes Gericht selbst über die Verfassungsmäßigkeit entscheiden. Konkrete Auswirkungen hat das Urteil des Amtsgerichts nur auf den Kläger und die Stadt Weimar. Der Kläger muss demnach das Bußgeld nicht zahlen.

https://www.mdr.de/thueringen/mitte-west...ericht-100.html


 
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RE: Rechtsprechungen

#36 von Seppel , 12.02.2021 21:19

Gerichtsentscheidung gegen C+A
Die Modekette C+A kann sich nicht auf die Corona-bedingten Schließungen berufen, um die Miete zu verweigern. Jetzt muss C&A mindestens eine Million Euro für damit unberechtigt einbehaltene Miete zahle.

So kann man auch die Großen Handelsfirmen in die Knie zwingen.


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RE: Rechtsprechungen

#37 von Sabine ( gelöscht ) , 22.03.2021 12:00

Oberverwaltungsgericht kippt Corona-Beschränkung im NRW-Einzelhandel


Die Regelungen zur Kundenbegrenzung verstoßen nach Auffassung des Gerichts gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Sabine

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#38 von Herr Specht ( gelöscht ) , 12.05.2021 16:43

Dürfen Arbeitgeber Ungeimpften den Zugang zum Betrieb verbieten?

Mit den Corona-Schutzimpfungen geht es voran. Nach und nach scheint sich der Weg zurück in die Normalität zu öffnen. Aber nicht jeder und jede will sich impfen lassen.
Kann das Konsequenzen für den Job haben? Können Arbeitgeber den Zugang zum Betrieb verweigern, wenn ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nicht geimpft sind? Oder den Lohn verweigern?
Ganz so einfach ist das nicht. "Es gibt keine Impfpflicht bei SARS-CoV-2, selbst in Krankenhäusern nicht", sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten und deren Recht auf körperliche Unversehrtheit müssen gegen die Interessen eines Arbeitgebers abgewogen werden und wiegen höher. Ein Arbeitgeber kann Arbeitnehmer daher in der Regel nicht verpflichten, sich impfen zu lassen.

Geht es um die Frage, ob der Arbeitgeber Nicht-Geimpften den Zugang zum Betrieb verweigern kann, gibt es laut Meyer zwei verschiedene Rechtsansichten. Einige Rechtsexperten seien der Meinung, der Arbeitgeber dürfe den Zugang zum Betrieb beschränken. "Der Arbeitgeber hat ein Hausrecht, das er ausüben kann. Er könnte die Bedingung aufstellen: Zutritt haben nur Geimpfte", so der Fachanwalt.
Können die Ungeimpften auch ohne Zugang zum Betrieb die geschuldete Arbeit erbringen, zum Beispiel im Homeoffice, soll der Arbeitgeber nach der aktuell geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung (gilt bis 30. Juni 2021) Homeoffice ermöglichen.
Und wenn das nicht geht? Da es keine gesetzliche Impfpflicht gebe, schätzt Meyer ein, wäre man als Arbeitgeber verpflichtet, das Gehalt zu zahlen, wenn man den Nicht-Geimpften den Zugang zum Betrieb verwehrt und Homeoffice nicht möglich ist.

Andere Rechtsexperten betonen darüber hinaus, dass Beschäftigte nicht deswegen benachteiligt werden dürften, weil sie ihr Recht, sich nicht impfen zu lassen, wahrnehmen. Insbesondere Gewerkschaften halten daher Zugangsbeschränkungen für Beschäftigte, die ihren Anspruch auf Impfschutz nicht wahrnehmen wollen, für eine Benachteiligung.

"Jedenfalls würden die Gerichte in diesem Fall den Arbeitgeber zur Weiterzahlung der Vergütung auch ohne Arbeitsleistung verurteilen", lautet die Einschätzung von Peter Meyer.
Es zeigt sich: Eine grundsätzliche Zugangsbeschränkung für Menschen, die ihren Anspruch auf Impfung nicht wahrnehmen wollen, ist also schwierig durchzusetzen.

Was hingegen nach Einschätzung des Fachanwalts zulässig sein dürfte: "Arbeitgeber, bei denen die Belegschaft derzeit im Homeoffice arbeitet, werden wohl sagen können, dass nur Teams, in denen alle doppelt geimpft sind, in den Betrieb kommen und dort gemeinsam arbeiten dürfen." Die übrigen Mitarbeitenden müssten dann zum Beispiel weiter im Homeoffice arbeiten, bis sie ebenfalls doppelt geimpft sind oder die Homeoffice-Pflicht aufgehoben wird. (dpa/mak)

Herr Specht

RE: Rechtsprechungen

#39 von Julius , 12.06.2021 18:33

Nachbarn dürfen einen auf ihr Grundstück herüberragenden Baum auch dann zurückschneiden, wenn er dadurch abzusterben droht. Das bestätigte der Bundesgerichthof in Karlsruhe – er verwies dabei auf das im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Recht zur Selbsthilfe.
Das gelte auch, wenn das Grundstück von dem Baum nur mittelbar beeinträchtigt wird, etwa durch herabgefallene Nadeln oder Zapfen. Im konkreten Fall, der vor Gericht behandelt wurde, verlor ein Grundstückseigentümer, der sich dagegen gewehrt hatte, dass seine 40 Jahre alte Schwarzkiefer nach jahrelangen Auseinandersetzungen vom Nachbarn beschnitten wird. (Az. V ZR 234/19)
Wenn man dem Nachbarn oder der Nachbarin zuvor eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt habe und diese sich nicht daran hielten, dürfe man selbst zur Schere greifen. Der Besitzer habe dafür zu sorgen, dass der Baum nicht zu nahe an der Grenze steht und die Äste nicht über die Grenze wachsen.

 
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RE: Rechtsprechungen

#40 von Bumerang , 22.06.2021 00:24

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
DDR-Flüchtlinge können entschädigt werden

Können ehemalige DDR-Bürger für bei der Flucht erlittene Gesundheitsschäden entschädigt werden?
Ja, urteilt das Bundesverwaltungsgericht. Geklagt hatte ein Mann, der mit Maschinengewehren bedroht worden war.

Weil die mit Mauer, Stacheldraht und bewaffneten Truppen abgeriegelte DDR-Grenze rechtsstaatswidrig war, können Flüchtlinge aus der DDR für gesundheitliche Schäden durch ihren Grenzübertritt grundsätzlich entschädigt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az. BVerwG 8 C 1.19).

Der Senat stellte zudem fest, dass sich die Grenzsicherungsanlagen gegen Einzelpersonen richteten - etwa wenn Minen explodierten, sich die Flüchtenden am Stacheldraht verletzten oder von Grenzposten verfolgt wurden. Damit widersprach das Gericht dem vorhergehenden Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam, das eine Forderung nach Entschädigung abgelehnt hatte. Die Begründung lautete dort, dass die Grenzsicherung der DDR sich nicht individuell gegen den Flüchtenden, sondern gegen die gesamte DDR-Bevölkerung gerichtet habe.
"Die Grenzsicherungsanlagen der DDR mögen zwar gegen alle gerichtet gewesen sein, aber die Anlagen waren hoheitliche Maßnahmen, die sich konkret und individuell gegen den Betroffenen, hier den Kläger, richteten", begründete die Vorsitzende Richterin Ulla Held-Daab dagegen am Mittwoch das Urteil. "Die Gewaltanwendung gegen einen Flüchtenden ist eine sehr konkrete individuelle Maßnahme."

Geklagt hatte ein heute 56 Jahre alter Mann aus Berlin, der durch seine Flucht am 20. Dezember 1988 nach West-Berlin traumatisiert wurde und eine Entschädigung fordert. Der damals 26-Jährige war gemeinsam mit seinem Bruder in der nebligen Nacht über die Grenzanlage bei Teltow-Sigridshorst am südwestlichen Stadtrand von Berlin geflohen. "Die Brüder haben mehrere Stunden in geduckter Haltung im Schlamm im Sperrgebiet gewartet", beschrieb der Anwalt des Klägers.

In den frühen Morgenstunden hätten sie Metallgitterzäune mit Hilfe von Bolzenschneidern überwunden. Mit Leitern seien beide dann über weitere Zäune geklettert. Zum Schutz vor dem Stacheldraht hatten sie sich demnach mehrere Lagen Kleidung übergezogen. Wegen des Nebels seien sie zunächst nicht entdeckt worden. Doch der damals 26-Jährige blieb mit seiner Kleidung im letzten Zaun der Grenzanlage hängen. Zwei Wachen hätten ihn mit Maschinengewehren bedroht, jedoch nicht geschossen. Auch Minen seien explodiert, sagte der Verteidiger.
Die seelischen Auswirkungen forderten seinen Mandanten bis heute heraus: Er sei misstrauisch, reizbar, ihn überkämen plötzlich Wutanfälle, er habe Alpträume. Darum fordert er für den früheren Flüchtling eine Rehabilitierung auch wegen der psychischen Erkrankung.

"Der Kläger hat schlüssig dargestellt, dass die Anlagen zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt haben können", sagte Vorsitzende Richterin Held-Daab. Mit der Entscheidung des Bundesgerichts kann der Mann nun Anträge auf eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei Versorgungsämtern stellen, in der Folge könnten etwa Behandlungskosten übernommen werden.


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RE: Rechtsprechungen

#41 von Maxim , 22.06.2021 00:25

BGH: Bei Arznei auf Rezept sind auch kleine Apotheken-Geschenke tabu
In Verbindung mit verschreibungspflichtigen Medikamenten sind Werbegeschenke und Rabattgutscheine in Zukunft absolut tabu. Der Bundesgerichtshof schiebt hier den Apotheken einen Riegel vor.
Apotheken-Kunden mit Rezept vom Arzt dürfen zum Medikament auch keine Kleinigkeiten im Centbereich mehr dazubekommen. Das 2013 verschärfte Verbot solcher Werbegeschenke sei eindeutig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Auch "geringwertige Werbegaben" seien ein spürbarer Verstoß gegen Preisvorschriften und damit wettbewerbswidrig.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel müssen in Deutschland überall gleich viel kosten. Mit Kundenpräsenten oder Rabattgutscheinen unterlaufen Apotheker diese Preisbindung.
Wettbewerb bei rezeptfreien Medikamenten ist dagegen erwünscht

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#42 von Paulus , 15.09.2021 22:37

Um Wegzug von Vermögenden zu verhindern
Ab 2022 gilt eine neue Steuer-Mauer – Auswandern ist dann nicht mehr so einfach


Unternehmer, die sich überlegen, im Fall einer Rot-Rot-Grünen Regierung Deutschland zu verlassen, sollten wissen, dass die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG am dem 1. Januar 2022 verschärft ist. Und es gibt weitere Pläne, einen Wegzug von Vermögenden zu verhindern.

Viele Vermögende befürchten, dass SPD, Grüne und Linke im Falle eines Wahlsieges ihre Ankündigungen zu massiven Steuererhöhungen wahr machen werden. Angedroht sind u.a.:

- Erhöhung der Einkommensteuer (die Linke fordert: bis zu 75%)
- Einmalige Vermögensabgabe
- Wiedereinführung der Vermögensteuer
- Abschaffung der Abgeltungsteuer

Unternehmer, die mit dem Gedanken spielen, auszuwandern, sollten wissen, dass die schon bisher bestehenden Hürden ab dem 1. Januar 2022 noch viel höher werden – vor allem bei einem Wegzug in ein anderes EU-Land. Betroffen von der Wegzugsbesteuerung ist – nach bestehender Regelungslage – jeder, der innerhalb der letzten 5 Jahre mittel- oder unmittelbar zu mindestens 1 Prozent an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG) beteiligt war und seit mindestens 10 Jahren in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Unternehmer, die wegziehen, werden so behandelt, als hätten sie ihre Anteile an der Kapitalgesellschaft verkauft.

Der Staat besteuert also einen angenommenen Gewinn auf den Verkauf von Geschäftsanteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer bzw. Anteilseigner überhaupt einen Verkauf beabsichtigt. Dazu ermittelt das Finanzamt die Differenz aus Buchwert und Verkehrswert der Firma und veranlagt diese als Einkommen. Die Besteuerung erfolgt im Wege des Teileinkünfteverfahrens.
Beispiel: Bei einem Unternehmenswert von 1.200.000 € und Anschaffungskosten von 200.000 € ergibt sich ein fiktiver Veräußerungsgewinn von 1.000.000 €. Hiervon unterliegen 60 Prozent, also 600.000 € der Einkommenssteuer und werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (maximal 45% + Soli) versteuert.

Bisher wurde jedoch beim Umzug in ein anderes EU/EWR-Land eine Dauerstundung gewährt. Diese Stundung erfolgte zeitlich unbefristet und zinslos. Erst dann, wenn der Unternehmer in ein Nicht-EU-Land zog oder seine Kapitalgesellschaftsanteile tatsächlich verkaufte, wurde die Steuer auch fällig.

Das ist ab dem 1. Januar kommenden Jahres aufgrund der Gesetzesänderung anders. Unternehmer, die in ein anderes EU/EWR-Land ziehen, müssen die Steuer sofort zahlen. Es kann lediglich eine Ratenzahlung über 7 Jahre vereinbart werden, aber in diesem Fall wird eine Sicherheitsleistung gefordert. Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 dieser Neuregelung zugestimmt.

Faktisch könnte das so aussehen: Jemand hat ein Vermögen von 22,5 Millionen Euro. Sollte z.B. ein Freibetrag von 2,5 Mio. gewährt werden, dann würde auf 20 Mio. eine Vermögensabgabe von 20 Prozent (= 4 Mio. Euro) festgesetzt. Diese müsste über 20 Jahre abgezahlt werden, also jährlich 200.000 Euro. Wenn das Vermögen jedoch nach dem Stichtag sinkt (z.B. wegen sinkender Aktien- oder Immobilienwerte), würde das – anders als bei jährlicher Erhebung – die Abgabe von jährlich 200.000 Euro nicht schmälern. Das DIW sieht in der einmaligen Erhebung und gestreckten Zahlung einen Weg, Vermögenden die Möglichkeit zu versperren, sich der Steuer durch Wohnsitzverlagerung zu entziehen: „Es hilft ihnen dann nichts, den Wohnsitz noch ins Ausland zu verlegen, Vermögen zu verschenken oder andere Möglichkeiten der Steuerminimierung zu betreiben”, so formulierte es das DIW ganz offenherzig. Sozusagen eine fiskalische Mauer für Reiche, zusätzlich zur schon bestehenden Wegzugsbesteuerung.

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RE: Rechtsprechungen

#43 von Harald , 09.08.2022 21:47

Skandalurteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH):
Deutschland muss arbeitslosen Ausländern Kindergeld zahlen!
Als ob die deutschen Sozialkassen durch die unkontrollierte Masseneinwanderung noch nicht genug belastet wären fällt der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun ein Urteil, welches zu weiterem Sozialtourismus einlädt.
Bisher war es für Bürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat Voraussetzung, um in Deutschland Kindergeld zu erhalten, Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis in Deutschland zu erzielen. Zwar war diese Regelung nur auf drei Monate begrenzt – aber immerhin dazu geeignet, dass EU-Ausländer ohne Arbeit nicht direkt Zugang zu deutschem Kindergeld hatten. Durch das Gerichtsurteil wird diese Regelung nun obsolet und es werden weitere Anreize für Armutsmigration nach Deutschland geschaffen.
Den Fall ins Rollen gebracht hatte eine Bulgarin, die für ihre drei Kinder Kindergeld in Deutschland haben wollte, obwohl sie nicht berufstätig war. Für drei Kinder erhält man in Deutschland 663 Euro Kindergeld pro Monat. In Bulgarien liegt der Durchschnittslohn bei 800 Euro!
Es ist höchste Zeit die Bevormundung unserer nationalen Souveränität durch Instanzen der EU zu beenden und die Hoheit über die Geschicke und Interessen Deutschlands wieder in nationale Institutionen zu überführen. Ein Europäischer Gerichtshof hat nicht darüber zu entscheiden, wer in Deutschland wann und in welcher Höhe einen Anspruch auf Kindergeld hat. Dies zu entscheiden und zu überwachen obliegt dem Gesetzgeber in Deutschland und den deutschen Gerichten!

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#44 von Sabel , 19.08.2022 22:33

BayVGH: Pauschale Isolationsanordnung für Kontaktpersonen rechtswidrig
Im Zweifel für die Freiheit- in dubio pro libertate


Forchheim/ Ansbach 16.08.22. „Das von uns erstrittene Urteil ist eine schwere Niederlage für die Pandemiebekämpfungsstrategie der bayrischen Gesundheitsbehörden. Voreilige Quarantäneanordnungen für ganze Schulklassen, wie sie im Oktober 2020 praktiziert wurden, ohne dass eine konkrete Ermittlung der tatsächlichen Gefahrenlage durch die Gesundheitsämter erfolgte, sind rechtswidrig. Die Infektionsgefahr muss im Einzelfall geprüft werden, ohne Wenn und Aber. Der BayVGH ließ keine Ausreden gelten:

Unsicherheiten bei der Beurteilung eines Gefahrenverdachtes, welche auf Ermittlungsdefizite der Gesundheitsbehörde zurückzuführen sind, gehen zu deren Lasten.

Das bedeutet im Klartext: Im Zweifel für die Freiheit und gegen die Quarantäne“, erläutert RA Bögelein das Urteil.

Hintergrund für das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.22 (Az. 20 B 22.29 und 20 B 22.30) war eine Quarantäne-Anordnung für eine ganze Schulklasse aufgrund eines positiv getesteten Schülers im Oktober 2020. Die beiden gesunden Schüler mussten sich ohne konkreten Ansteckungsverdacht in Quarantäne begeben. Ein „Freitesten“ war nicht möglich. Das war zu viel für den Vater der beiden Schüler. Er wendete sich an RA Bögelein, der einen Eilantrag vor dem VG Augsburg einreichte.

Die beiden von RA Bögelein vertretenen Schüler unterlagen aber zunächst sowohl im Eilverfahren als auch im Rahmen der sich anschließenden Fortsetzungsfeststellungsklage in erster Instanz vor dem VG Augsburg. Dies änderte sich mit dem Berufungsurteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes: Die Isolationsanordnungen gegen die beiden Schüler wurden für rechtswidrig erklärt.

Das Berufungsurteil des BayVGH enthält darüber hinaus eine Vielzahl weiterer wichtiger Feststellungen, die künftige Infektionsschutzmaßnahmen maßgebend prägen sollten.

Allen voran stellt der BayVGH fest, dass es sich bei einer Isolationsanordnung um einen erheblichen Eingriff in die Freiheitsgrundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S.2 GG handelt (Rn. 42 des Urteils).
Freiheitseinschränkungen in Form von Isolationsanordnungen gegenüber einzelnen Bürgern lassen sich grundsätzlich nicht mit der allgemeinen Inzidenz in der Bevölkerung eines Landkreises begründen (Rn. 76 des Urteils).
Das Fehlen epidemiologischer Erkenntnisse kann jedoch nicht zulasten der Grundrechtsträger gewertet werden. Gleiches gilt für die allgemein bekannte sehr hohe Arbeitsbelastung der Gesundheitsverwaltung (Rn. 76 des Urteils).
Unsicherheiten bei der Beurteilung des Gefahrenverdachtes (hier der Ansteckungsverdacht), welche auf Ermittlungsdefizite der Gesundheitsbehörde zurückzuführen sind, gehen zur deren Lasten (Rn. 79 des Urteils).
Der BayVGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Das Urteil dürfte aber bereits jetzt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vielzahl von Isolationsanordnungen und ggf. auch darüber hinaus grundlegende Bedeutung haben. Das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.22, Az. 20 B 22.29 und 20 B 22.30 wurde veröffentlicht unter BeckRS 2022, 19876.

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RE: Rechtsprechungen

#45 von HVT , 24.09.2023 16:44

Pressemitteilung
Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 21. September 2023 geurteilt, dass ein Zwangsgeld und erst recht ersatzweise Zwangshaft bei Schulkindern im Rahmen der Masern-Impfnachweispflicht rechtswidrig sind.


Dieses wichtige Urteil ist für Eltern von Schulkindern, die ihre Kinder nicht gegen Masern impfen wollen, eine sehr gute Nachricht. Wer bereits mit einem Zwangsgeld zu tun hat, sollte umgehend die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung bei der Behörde unter Hinweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.09.2023 – 20 CS 23.1432 beantragen. Was im Einzelfall zu tun ist, hängt vom jeweiligen Verfahrensstadium ab, so dass ggf. anwaltlicher Rat einzuholen ist. Die Chancen, dass das Zwangsgeld nicht gezahlt werden muss, sind jedenfalls nach diesem Urteil sehr gut!

Worum geht es?
Zahlreiche Eltern von Schulkindern, die keine Masernimpfung vorweisen können, wurden in den letzten Monaten von den Gesundheitsämtern angeschrieben. Sie bekamen Bescheide mit der Anordnung, es müsse ein Nachweis innerhalb einer bestimmten Frist vorgelegt werden. Für den Fall, dass das nicht geschieht, wurde ihnen ein Zwangsgeld angedroht, meist 500,- Euro, manchmal noch erheblich mehr. Die besondere Gefahr von Zwangsgeld ist, dass es immer und immer wieder neu angedroht und festgesetzt werden kann. Wer zunächst 500,- Euro Zwangsgeld hat, muss damit rechnen, dass im nächsten Schritt 1.500,- Euro angedroht werden usw. Es gab zuletzt sogar einige Gesundheitsämter, die bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes ersatzweise Zwangshaft angedroht hatten.

Ist das Zwangsgeld rechtlich zulässig?
Bisher gab es unterschiedliche Rechtsauffassungen der Verwaltungsgerichte. Das Verwaltungsgericht Neustadt sagte in einem Beschluss vom Mai 2023: nein, Zwangsgeld anzudrohen geht nicht. Es dürfe keine Impfpflicht „durch die Hintertür geben“ - Beschluss 5 L 303/23.NW, dort S. 13. Das Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss v. 14.11.2022 – B 7 S 22.1038 hatte die gegenteilige Rechtsauffassung geäußert und die Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig angesehen. Auch das Verwaltungsgericht München hatte in einem Beschluss vom 01.08.2023 keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung. Gegen diesen Beschluss vom 01.08.2023 des VG München richtete sich die Beschwerde. Das Ergebnis?

NEIN, sagt der Verwaltungsgerichtshof München in einem Beschluss vom 21.09.2023, die Zwangsgeldandrohung läuft auf eine Impfpflicht hinaus und sei voraussichtlich rechtswidrig. Der Kernsatz des Beschlusses lautet:

„Die Anwendung von Verwaltungszwang in Form von Zwangsgeld darf daher bei schulpflichtigen Kindern nicht zu einer faktischen Impfpflicht führen.“

Die Entscheidung ist deshalb so bedeutsam, weil es sich beim Verwaltungsgerichtshof um ein Oberverwaltungsgericht handelt. Der Beschluss ist zwar nur in einem Eilverfahren ergangen, er ist aber unanfechtbar. Ich gehe davon aus, dass dieser Beschluss wegweisend ist und bundesweit von den Gesundheitsämtern beachtet werden wird.

Diese Annahme stützt sich auf eine ähnliche Situation im Jahr 2022 bei § 20a IfSG, der Regelung über die Impfnachweispflicht im Gesundheitswesen. Die im Gesundheitssektor tätigen Beschäftigten hatten im Frühjahr 2022 teilweise Anordnungen zur Vorlage eines Corona-Impfnachweises mit Zwangsgeldandrohungen erhalten. Das OVG Lüneburg hatte – ebenfalls in einem Eilverfahren – im Juni 2022 diese Praxis als nicht rechtmäßig angesehen. Daran hat sich die Verwaltungspraxis anschließend in allen Bundesländern gehalten. Jetzt ist zu erwarten, dass sich die Gesundheitsämter ebenfalls an die Rechtsprechung des bayr. Verwaltungsgerichtshofes halten werden, auch außerhalb von Bayern.

Was sagte der Verwaltungsgerichtshof zur Begründung?
Der Verwaltungsgerichtshof München bezieht sich auf die Begründung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Nachweispflicht gem. § 20 IfSG
„die Freiwilligkeit der Impfentscheidung der Eltern als solche nicht aufhebe und diesen damit die Ausübung der Gesundheitssorge für ihre Kinder im Grundsatz belasse. Die Nachweispflicht ordnet keine mit Zwang durchsetzbare Impfpflicht an (vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz 3 IfSG.) Vielmehr verbleibt den für die Ausübung der Gesundheitssorge zuständigen Eltern im Ergebnis ein relevanter Freiheitsraum“. Diese Textpassage im Beschluss des VGH wurde nahezu wörtlich Rn. 145 des BVerfG-Beschlusses über die Masern-Impfnachweispflicht vom 21.07.2022 entnommen.

Der Verwaltungsgerichtshof führt weiter aus, es müsse im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass es sich um den eingeforderten Masernimpfnachweis eines schulpflichtigen Kindes handelt, welches der Nachweispflicht regelmäßig nicht ausweichen kann. Der Verwaltungsgerichtshof verweist erneut auf die Rn. 145 des BVerfG-Beschlusses.

Damit ist recht deutlich formuliert worden: Zwangsgeld und erst recht ersatzweise Zwangshaft sind so rechtlich nicht zulässig! Also sehr gute Neuigkeiten für die Eltern von Schulkindern.

 
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