Rechtsprechungen

#1 von Vize ( Gast ) , 08.09.2016 17:47

Achtung- bei Überweisungen zw. Eheleuten will FA Schenkungssteuer.
Größere Überweisungen von dem Konto eines Ehepartners auf das Konto des anderen können die Aufmerksamkeit des Finanzamtes wecken. Denn unter Umständen liegt eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung vor.
Das ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) in München zumindest dann der Fall, wenn der Vermögensstand von dem Einzelkonto des einen Partners auf das Einzelkonto des anderen Partners überwiesen wurde. Gemeinschaftskonten von Ehegatten sind von der Entscheidung nicht betroffen.
Im dem verhandelten Fall übertrug der Ehemann den Vermögensstand seines bei einer Schweizer Bank geführten Einzelkontos auf ein ebenfalls bei einer Schweizer Bank geführtes Einzelkonto seiner Ehefrau. Das Finanzamt sah hierin eine Zuwendung des Ehemannes an die Ehefrau und wollte Schenkungssteuer erheben. Die Frau wehrte sich dagegen und erklärte zur Begründung, die eine Hälfte des Vermögensstands habe ihr schon vor der Übertragung zugestanden. Daher dürfe auch nur Steuer auf die Hälfte des Vermögens erhoben werden.

Das sah der BFH in diesem Fall (Az.: II R 41/14) anders: Die Frau habe nicht nachweisen können, dass ihr schon vor der Übertragung die Hälfte des Vermögens zugestanden habe. Ein Nachweis hätte zum Beispiel durch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung erbracht werden können. Daher sei die Forderung des Finanzamtes berechtigt. Kontovollmachten für Einzelkonten sind für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.© dpa

Griff in des Steuermichels Tasche unter aktiver Mithilfe eines Gerichts.
Da spreche noch Einer von unabhängiger Justiz.

Vize

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#2 von Vize , 08.10.2016 17:12

BGH zur Hadtung von Soldaten im Einsatz
Dutzende Menschen starben 2009 beim Bombardement von Tanklastern bei Kundus. Ein Bundeswehroberst hatte den Angriff befohlen. Der Bundesgerichtshof stellt jetzt klar: Deutschland muss keinen Schadensersatz zahlen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Entschädigungsforderungen von Opfern des Luftangriffs im afghanischen Kundus vom September 2009 abgelehnt. Mit dem Urteil vom Donnerstag bestätigte das Gericht im Ergebnis entsprechende Entscheidungen der Vorinstanzen.

Zur Begründung hieß es, dass das Amtshaftungsrecht nicht auf "militärische Handlungen der Bundeswehr im Rahmen von Auslandseinsätzen" anwendbar ist. Laut Gesetz muss ein Beamter oder sein Dienstherr Schäden ersetzen, die aus einer "vorsätzlichen oder fahrlässigen" Amtshandlung entstanden sind. Die Haftung gelte aber nur für Entscheidungen eines Beamten im "normalen Amtsbetrieb", nicht für die eines "im Kampfeinsatz befindlichen Soldaten", hieß es in dem Urteil.

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#3 von nimm2 , 08.10.2016 17:16

Ich finde die Entscheidung des Gerichts wichtig zur Schaffung von Rechtssicherheit.
Wie waren fast alle einmal für kurz oder länger Soldat und wissen um zum Teil recht brisante Situationen in denen aber Entscheidungen getroffen werden müssen. Zur Abwägung bleibt oft nicht viel Zeit.

Andererseits führt die Urteilsbegründung nun aber dazu, dass soldatischer Einsatz auch in der Wehrmacht anders zu bewährten wäre. Denn bei allen Umständen damals, es war Krieg und auch Zivilbevölkerung ging dabei drauf. Unsere Väter und Großväter waren nicht zwangsläufig Verbrecher, nur weil ein Dorf platt gemacht wurde oder die Spritdiebe eine Tanklasters an die Wand gestellt ihren Tod fanden.

Ich meine, dieses zweierlei Maaß sollte aufhören.

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RE: Rechtsprechungen

#4 von Ole , 09.11.2016 13:55

Der bei einer Scheidung vorgenommene Versorgungsausgleich kann bei Tod des begünstigten Ehepartners nur unter engen Voraussetzungen zurückgenommen werden. Hat der verstorbene Ex-Partner die Rente bereits fünf Jahre erhalten, kann der Anspruch nicht rückübertragen werden.

Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist auf folgenden Fall, der vom Sozialgericht Berlin verhandelt wurde: Die Ehepartner ließen sich 2008 nach 31 Jahren Ehe scheiden. Dabei kam es zum sogenannten Versorgungsausgleich. Die Frau musste ihrem Mann Rentenansprüche im Wert von monatlich fast 300 Euro übertragen. Kurz nach der Scheidung ging der Mann in den Ruhestand. Nach knapp fünf Jahren starb er. Die Frau meinte, aufgrund der kurzen Rentenzeit des Ex-Mannes mit dem von ihr übertragenen Anteil könne sie nach ebenfalls fünf Jahren Ruhestand diesen Anteil zurückbekommen. Sie verlangte also nach fünf eigenen Jahren der Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund, ihre Rentenkürzung rückgängig zu machen. (Az.: S 10 R 5245/14)

Das Urteil: Die Klage scheiterte beim Sozialgericht. Die Frau habe darauf keinen Anspruch, so das Gericht. Zwar sei die ausgleichsberechtigte Person, hier also der Ehemann, gestorben. Er habe die Versorgung aus den übertragenen Rentenansprüchen aber bereits länger als drei Jahre bezogen. Eine Anpassung der Rentenansprüche sehe das Gesetz nach diesem Zeitraum nicht mehr vor. Bereits das Bundessozialgericht habe entschieden, dass diese
gesetzliche Regelung verfassungsgemäß sei. Grundsätzlich sei ein Versorgungsausgleich endgültig.© dpa


Das bedeutet wie in diesem Fall, der Staat behält dann die 300 Euro für sich. Eine Sauerei.

 
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#5 von Jupp , 02.03.2017 21:45

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann auch bestehen, obwohl man nicht gekündigt hat. Entscheidend ist, dass die Person "beschäftigungslos" ist.

Eine Justizbeschäftigte bekam Arbeitslosengeld, weil sie sich nicht in der Lage sah, an ihrer bisherigen Stelle zu arbeiten. Die Frau hatte sich zuvor wegen Mobbings arbeitslos gemeldet.

Der Fall: Die Frau meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer stufenweisen Wiedereingliederung an anderen Amtsgerichten weigerte sie sich, an ihrem bisherigen Arbeitsplatz weiter zu arbeiten. Sie begründete dies mit dem Mobbing gegen sie. Sie sei nun ohne Gehaltszahlung freigestellt worden und stelle sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Sie wolle aber das Arbeitsverhältnis bei dem Land Nordrhein-Westfalen nicht kündigen, bevor sie eine neue Stelle habe. Auch habe sie das Land Nordrhein-Westfalen auf Versetzung verklagt. Die Arbeitsagentur lehnte Arbeitslosengeld ab, weil die Frau in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehe. Sie sei damit nicht arbeitslos.

Das Urteil: Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die Arbeitsagentur, ihr Arbeitslosengeld I zu zahlen (Az.: S 31 AL 84/16). Für die Arbeitslosigkeit reiche eine faktische Beschäftigungslosigkeit, erklärte das Gericht. In diesem Fall habe die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen faktisch beendet, da sie sich weigere, an ihrem bisherigen Stammgericht eingesetzt zu werden. Auch habe sich die Frau der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Sie dürfe die förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Land Nordrhein-Westfalen davon abhängig machen, eine anderweitige zumutbare Arbeit gefunden zu haben.

Über das Urteil berichtete die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). © dpa

Eine weitreichende Entscheidung. Wenn die Sache am LAG dann auch so entschieden wird....

 
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RE: Rechtsprechungen

#6 von Robotron , 09.05.2017 20:56

BGH kippt Kontogebühr der Bausparkassen
Darlehensgebühr, Abschlussgebühr, Kontogebühr: Solche Geldquellen werden für Bausparkassen immer wichtiger. Vor Gericht müssen sie allerdings erklären, wofür sie diese Gebühren haben wollen und wie das mit dem Geschäftsmodell Bausparen zusammenpasst. Von der Zulässigkeit einer Kontogebühr konnten sie den Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag nicht überzeugen - zumindest nicht für Verbraucher während der Darlehensphase. (Az. XI ZR 308/15)

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RE: Rechtsprechungen

#7 von Kabel , 08.09.2017 13:10

Kippt jetzt die Rundfunkgebühr (GEZ) ?

Das Landgericht Tübingen hat Zweifel, ob dieses Modell mit dem europäischen Recht vereinbar ist, berichtet die Onlineausgabe der Tageszeitung „Die Welt“. Es setzte bereits eine Reihe von Zwangsvollstreckungsverfahren aus, die der Südwestrundfunk (SWR) erwirkt hatte, und wendete sich anschließend an EuGH.

Die Pressestelle des EuGH bestätigte inzwischen der Zeitung den Eingang einer Vorlage des Landgerichts Tübingen mit dem Aktenzeichen C 492/17 am 11. August. Deren grundsätzliche Frage laute, inwieweit das baden-württembergische Gesetz zur Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit EU-Recht übereinstimme.

Dieser Fragenkatalog solle demnächst auf der Website des EuGH veröffentlicht werden. Er werde vom Gericht wie jede andere Rechtssache behandelt. Das bedeutet laut „Welt online“, die Bearbeitung dauert ziemlich lange – im Schnitt etwa 15 Monate. Der EuGH fälle zudem selbst kein Urteil. Er stelle nur seine Expertise zur Verfügung. Nach der dann in diesem Fall das LG Tübingen ein Urteil fällen wird.

Säumige Zahler können bereits unter Hinweis auf diese Rechtslage Aufschub bei Zwangsvollstreckungen erreichen.

 
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RE: Rechtsprechungen

#8 von Norbert , 19.10.2017 21:20

Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung in der Zwangsvollstreckung weggefallen...

(News4Press.com) Die Aufforderung zur Abgabe der "Eidesstattlichen Versicherung" in der Zwangsvollstreckung ist mit Wirkung zum 01. Januar 2013 weggefallen, da die §§ 899 bis 915 h ZPO weggefallen sind, in denen die u.a. die " Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung in der Zwangsvollstreckung" geregelt gewesen sind.

Dennoch fordern auch noch dieses Jahr die Gerichtsvollzieher wegen ihrer Nichtkenntnis und der Nichtkenntnis der Rechtsanwälte oder der entspr. vermeintlichen Gläubiger selbst immer noch die vermeintlichen Schuldner auf, die "Eidesstattliche Versicherung" abzugeben.

Wie wir nun schon länger wissen, sind Gerichtsvollzieher seit dem 01. August 2012 keine Beamten mehr, dürfen deshalb auch keine hoheitliche Maßnahmen in Form von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen mehr treffen, durften dies jedenfalls schon seit dem 01. August 2012 nicht mehr bezogen auf die bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften nach §§ 899 bis 915 h ZPO und der hier geregelten "Eidesstattlichen Versicherung".

Sie dürfen es nach Auskunft von Herrn Rechtsanwalt Torsten Ramm nun auch mangels der weiteren Existenz der "Eidesstattlichen Versicherung" und den weggefallenen §§ 899 bis 915 h ZPO nicht mehr. Die "Eidesstattliche Versicherung" ist im Vollstreckungsrecht nicht mehr existent, so Rechtsanwalt Torsten Ramm.

Alle Maßnahmen von Gerichtsvollziehern, die eine "Eidesstattliche Versicherung" betreffen, sind spätestens seit dem 1. Januar 2013 unzulässig und stellen zudem eine gesetzwidrige und willkürliche Maßnahme dar, die vorsätzlichen strafrechtlich relevanten Charakter inne hat. Vorsätzlich deshalb, da dieser Personenkreis sein Nichtwissen um seinen Status und seine Vorgehensweise billigend in Kauf genommen hat.

Lassen Sie sich deshalb von den Privatpersonen bzw. Unternehmern Namens "Gerichtsvollziehern" nichts gefallen. Sorgen Sie für Zeugen und klären Sie diesen Personenkreis auf. Bleiben Sie dabei ruhig und höflich, denn die meisten von diesem Personenkreis wissen es wirklich noch nicht. Ist der Personenkreis weiter hartnäckig, rufen Sie die Polizei hinzu.

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RE: Rechtsprechungen

#9 von Lahmer , 02.11.2017 14:06

Wirbel um Witwenrente
Witwenrente trotz Hochzeit kurz vor Tod des Mannes möglich

Bei einer sogenannten Versorgungsehe hat der überlebende Ehepartner keinen Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Allerdings kann es Ausnahmen geben.
Erfolgt die Hochzeit trotz absehbarem Tod des Partners nur deshalb so spät, weil die Beschaffung der erforderlichen Papiere sich monatelang hingezogen hatte, liegt keine Versorgungsehe vor. Dann besteht Anspruch auf Witwenrente, entschied das Sozialgericht Berlin (Az.: S 11 R 1839/16), wie der Deutschen Anwaltsvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall: Die Frau stammt aus der Ukraine und lernte ihren späteren Ehemann 2007 kennen. Im Dezember 2010 wurde bei ihm anlässlich einer Krankenhausbehandlung eine fortgeschrittene Krebserkrankung festgestellt. Im Februar 2011 beantragten beide die Eheschließung beim Standesamt, im März heirateten sie. Zwei Monate später starb der Mann. Die Frau beantragte Witwenrente. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte dies ab. Es greife die gesetzliche Vermutung, dass eine Versorgungsehe vorliege. Dies habe die Frau nicht widerlegen können.
Das Urteil: Die Klage der Witwe war erfolgreich. Die Frau hat Anspruch auf Witwenrente, obwohl bereits am Hochzeitstag absehbar war, dass der krebskranke Ehemann sehr bald sterben würde. Zwar gebe es eine gesetzliche Vermutung, dass eine Versorgungsehe vorliege, wenn bei einer Heirat die Versorgungsabsicht überwiege, so das Gericht. Dass andere Beweggründe überwogen, müsse der hinterbliebene Ehepartner beweisen.
Hier habe die Witwe nachweisen können, dass sie sich bereits im Laufe des Jahres 2010 um die Beschaffung der erforderlichen Papiere für eine Eheschließung bemüht habe. Dies sei schwierig gewesen, weil beide Partner zuvor schon einmal verheiratet gewesen seien. Die Frau habe monatelang auf Unterlagen aus der Ukraine warten müssen.

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RE: Rechtsprechungen

#10 von Ural , 28.11.2017 16:17

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Portugal daran erinnert, dass Sex auch für Frauen über 50 wichtig sein kann.

In der Justiz des Landes herrsche das Vorurteil vor, dass dies anders als bei Männern nicht der Fall sei, stellten die Straßburger Richter in einem Urteil von Dienstag fest.

Hintergrund ist der Fall einer Portugiesin, die nach einer fehlerhaften gynäkologischen Operation an starken Schmerzen litt und Schwierigkeiten beim Geschlechtsverkehr hatte.
Sex "in dem Alter nicht mehr wichtig"
Eine Entschädigung, die ihr zunächst zugestanden wurde, kürzte ein Berufungsgericht mit Verweis darauf, dass sie bereits 50 Jahre alt sei und zwei Kinder habe. Sexualität sei in diesem Alter nicht mehr so wichtig.
Der Menschenrechtsgerichtshof sah darin eine Diskriminierung. Die portugiesischen Richter hätten die Bedeutung von Sexualität für die Selbstverwirklichung von Frauen ignoriert.
Ihre Entscheidung beruhe auf der generellen Annahme, dass Sexualität für eine 50-jährige Frau und Mutter nicht so wichtig sei, wie für jemand jüngeres.
Die Straßburger Richter zitieren zudem aus zwei portugiesischen Urteilen, in denen die Kläger Männer waren.

Darin hieß es: Die Tatsache, dass Männer keinen normalen Geschlechtsverkehr mehr haben könnten, habe ihr Selbstwertgefühl beeinträchtigt und zu einem "gewaltigen Schock" geführt - unabhängig von Alter und Anzahl der Kinder.© dpa

Was kommt als nächstes ? Das Frauen dort die Erfüllung der ehelichen Pflichten einklagen ?

 
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RE: Rechtsprechungen

#11 von Jens , 28.11.2017 16:19

Drittes Geschlecht
Das Bundesverfassungsgericht verlangt bis Ende 2018 vom Gesetzgeber ein drittes Geschlecht für das Personenstandsregister.
Derzeit werden Personen die weder männlich noch weiblichen Geschlechts sind in ihren Grundrechten verletzt.

Nun kommen wir von uralten kirchlichen Regelungen ab.
Manche Leute werden jetzt sagen " verkehrte Welt". Aber eventuell war die uralte kirchliche Überlieferung ja die verkehrte Welt. Wer weiß.

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RE: Rechtsprechungen

#12 von Normalo ( Gast ) , 10.04.2018 15:33

Die Bemessung der Grundsteuer ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Damit muss der Gesetzgeber bis Ende 2019 eine neue Regelung schaffen.

Die Vorschriften für die Einheitsbewertung zur Berechnung der Grundsteuer in Westdeutschland sind verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Die Regelungen verstoßen demnach gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Die Richter argumentierten, die seit über 50 Jahren nicht mehr angepassten Einheitswerte für Grundstücke seien "völlig überholt" und führten zu "gravierenden Ungleichbehandlungen" der Immobilienbesitzer.

Entscheidung über Vorlagen und Verfassungsbeschwerden
Konkret entschied das Bundesverfassungsgericht über drei Vorlagen des Bundesfinanzhofs und zwei Verfassungsbeschwerden, die sich alle gegen die Besteuerung von Grundstücken auf Basis der Einheitswerte im Westen von 1964 richteten.

Normalo

RE: Rechtsprechungen

#13 von Mixer , 07.05.2018 16:19

Wegen drei Cent Zinsen hat ein Mann gegen die Stadt Neustadt an der Weinstraße Klage eingereicht - vergeblich.

eil er bei der Stadt Neustadt an der Weinstraße 0,03 Euro Zinsen eintreiben wollte, hat ein Mann das örtliche Verwaltungsgericht angerufen - allerdings vergeblich.

Man dürfe das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen, geht aus einem am Montag veröffentlichten Beschluss des Gerichts hervor.

Dem Mann gehe es nicht um wirtschaftliche Interessen, sondern um das "Prinzip des Rechthabens". Dies sei jedoch nicht schutzwürdig. Außerdem habe er seinen Antrag verfrüht gestellt.
Nach Angaben eines Gerichtssprechers hatte der Mann im Frühjahr 2012 in einer ordnungs- und polizeirechtlichen Angelegenheit ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen die Kommune geführt. Weil sie seine Forderung erfüllte, wurde das Verfahren eingestellt.

Fünfeinhalb Jahre später - im Dezember 2017 - machte er im Zusammenhang mit dem Verfahren Portoausgaben von 2,91 Euro geltend, die die Stadt - nach einer ersten fehlgeleiteten Überweisung - im vergangenen April seinem Konto gutschreiben ließ.

Der Mann bestätigte den Eingang des Geldes, monierte aber, dass noch Zinsen von 0,03 Euro ausstünden. "Diese mache er weiterhin geltend", so das Gericht.
Die Richter kamen zu dem Schluss, dem Antrag fehle das nötige Rechtsschutzinteresse. Zwar gewährleiste das Grundgesetz einen möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Der Schutzsuchende dürfe das Gericht aber nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen.

Bei 0,03 Euro handele es sich um einen so geringen Wert, dass die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz nicht mehr gerechtfertigt erscheine.© dpa

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RE: Rechtsprechungen

#14 von Waterprofi , 25.06.2018 12:50

BAG: Ungehorsam erlaubt

Arbeitnehmer müssen rechtswidrige Weisungen ihres Chefs zukünftig nicht mehr befolgen.
Das haben 5. Senat und 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden: AZ: 5 AS 7/17 und 10 AZR 330/16 (A) .

Bisher galt: Wenn der Chef etwas sagt dann gilt das. Erst das zuständige Arbeitsgericht konnte den Chef noch stoppen.
Diese Altregelung hat nun das BAG verworfen.

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RE: Rechtsprechungen

#15 von Uwe Hamann , 31.08.2018 17:53

EU-Recht ist wieder der Wahnsinn
Verbot von Halogenlampen ab 1.9.2018
Erst Glühbirnen, jetzt Halogenlampen: Aus Energiespargründen dürfen in allen 28 EU-Staaten künftig keine Halogenlampen mehr in den Verkehr gebracht werden.

Ausnahmen sind die für Deckenstrahler oft verwendeten platten Spotlampen sowie Halogenlampen für Schreibtischleuchten oder Flutlichter. Stattdessen sollen hauptsächlich Energiesparlampen und LEDs verkauft werden.

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